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Cloud Computing

Cloud Computing

Um den Begriff „Cloud Computing“ rechtlich greifbar zu machen, muss zunächst geklärt sein, was sich hinter diesem Schlagwort verbirgt. Eine wirklich verbindliche Definition gibt es allerdings nicht. Nach der Definition des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) bezeichnet der Begriff Cloud Computing jedenfalls „das dynamisch an den Bedarf angepasste Anbieten, Nutzen und Abrechnen von IT-Dienstleistungen über ein Netz. Angebot und Nutzung dieser Dienstleistungen erfolgen dabei ausschließlich über definierte technische Schnittstellen und Protokolle. Die Spannbreite der im Rahmen von Cloud Computing angebotenen Dienstleistungen umfasst das komplette Spektrum der Informationstechnik und beinhaltet unter anderem Infrastruktur (z. B. Rechenleistung, Speicherplatz), Plattformen und Software.“Cloud Computing

Cloud Computing und Urheberrecht

Cloud Computing und Urheberrecht

Urheberrechtliche Fragen stellen sich beim Cloud Computing insbesondere bei „Software as a Service“ („SaaS“) – Angeboten. Hierbei wird die nötige Software nicht mehr vom Nutzer selbst erworben und auf seinen Systemen installiert, sondern der Anbieter des Cloud-Services installiert die Software auf seinen Systemen und gewährt dem Nutzer über das Netzwerk – etwa mittels eines Browsers oder einer speziellen Client-Software – Zugriff auf die benötigte Software. Übertragen wird nicht die Software selbst, sondern nur noch die dem Nutzer anzuzeigenden Bildschirminhalte und Daten.Cloud Computing und Urheberrecht

Cloud Computing und Datenschutz

Datenschutzrechtliche Fragen spielen beim Cloud Computing vor allem in Public Clouds (Betrieb von IT-Services durch Vernetzung von Servern außerhalb unternehmensspezifischen Firewalls) eine hervorgehobene Rolle. Dabei geht es nicht ausschließlich „nur“ um eine datenschutzkonforme Umsetzung und Nutzung der Cloud-Angebote. Es dürften auch Zweifel hinsichtlich der Sicherheit und Geheimhaltung von sensiblen Unternehmensdaten in der Cloud sein, die manche Nutzer von der Inanspruchnahme von Cloud-Services abhalten.Cloud Computing und Datenschutz

Missbräuchlichkeit von Abmahnungen

Unternehmen, die nicht alle wettbewerbsrechtlichen Vorgaben (bspw. Informationspflichten nach dem Telemediengesetz – TMG) beachten, sind potentiell Abmahnungen ausgesetzt. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche können – im Gegensatz etwa zu vertraglichen Ansprüchen, die in aller Regel nur von den Vertragsparteien selbst geltend gemacht werden können – von einer Vielzahl von Mitbewerbern und Verbänden erhoben werden. Dieser weit gefassten Berechtigung, die einer effektiven Rechtsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht dienen soll, steht zugunsten der Abgemahnten aber auch ein Korrektiv gegenüber, von dem in der Praxis oft kein Gebrauch gemacht wird.Missbräuchlichkeit von Abmahnungen

Vereinheitlichung des Datenschutzes in Europa (Entwurf einer Datenschutz-Grundverordnung)

International tätige Unternehmen sehen sich oftmals verschiedenartigen datenschutzrechtlichen Vorgaben der einzelnen Länder ausgesetzt, in denen sie tätig sind. Dies behindert faktisch nicht nur den Wettbewerb unter den Marktteilnehmern, sondern erzeugt auch erheblichen Beratungs- und Verwaltungsaufwand.

Auf europäischer Ebene wurde bereits 1995 mit der sog. Datenschutzrichtlinie versucht, den Datenschutz europaweit zu harmonisieren. Dennoch bestehen im Datenschutz bis heute teils erhebliche Unterschiede in den Mitgliedstaaten der EU. Diese reichen von unterschiedlichen Informationspflichten bis zur konkreten Ahndung etwaiger Verstöße durch die jeweiligen Aufsichtsbehörden. Davon abgesehen ist die Datenschutzrichtlinie – ebenso wie das Bundesdatenschutzgesetz – aufgrund der rasanten technischen und gesellschaftlichen Entwicklungen in weiten Teilen nicht mehr zeitgemäß. Dementsprechend wird die Anwendung der Vorschriften in der Rechtspraxis zunehmend erschwert, was vor allem auch zu mehr Rechtsunsicherheit führt.Vereinheitlichung des Datenschutzes in Europa (Entwurf einer Datenschutz-Grundverordnung)

Geschäftsmodell des Gebrauchtsoftwarehandels

Der Handel mit Gebrauchtsoftware steht in den letzten Jahren regelmäßig im Fokus der Rechtsprechung.

Grundlage dieser Geschäftsidee ist es, zunächst „gebrauchte“ Software (-lizenzen) von den Erstanwendern aufzukaufen. Diese „gebrauchten“ Softwarelizenzen werden beispielsweise infolge eines Personalabbaus oder auch der Insolvenz eines Unternehmens von diesem nicht mehr benötigt. Die so durch den Gebrauchtsoftwarehändler von dem Unternehmen kostengünstig erworbene Lizenz kann dann mit erheblichen Preisabschlägen im Vergleich zu neuer Software an Zweitanwender verkauft werden. Es ist offensichtlich, dass hierbei zwei verschiedene Interessenlagen aufeinander stoßen: Die Softwarehersteller streben nach einem möglichst optimalen Produktabsatz, während für die Nachfrageseite die Umlauffähigkeit der Software im Vordergrund steht. So kann der Erstanwender Teile seiner Investitionen in Softwarelizenzen wieder zu Geld machen, während der Zweitanwender ein vergleichsweise kostengünstiges Produkt erhält.Geschäftsmodell des Gebrauchtsoftwarehandels

Auswirkungen der EuGH-Urteile zum deutschen Wett- und Lotteriemonopol auf Glücks- und Gewinnspiele

Mit Urteil vom 8. September 2010 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass das deutsche Staatsmonopol für Lotterien und Sportwetten gegen EU-Recht (Grundfreiheiten) verstößt. Das Urteil betrifft ausnahmslos das deutsche Sportwetten- und Lotteriemonopol. Eine generelle Aussage derart, dass das bestehende deutsche Glücksspielverbot (mit Erlaubnisvorbehalt) gegen EU-Recht verstößt und Glücksspiele nun zulässig sind, hat der EuGH hingegen nicht getroffen. Auswirkungen der EuGH-Urteile zum deutschen Wett- und Lotteriemonopol auf Glücks- und Gewinnspiele