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Keine Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen für unaufgeforderte Telefaxwerbung

Nach einer Entscheidung des OLG Hamm (OLG Hamm, Beschl. v. 31.1.2014 – 32 SA 94/13) muss zumindest eine konkrete Anspruchsgrundlage dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) entstammen, wenn die funktionale Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen aufgrund eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs geltend gemacht wird.Keine Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen für unaufgeforderte Telefaxwerbung