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Vertragsstrafe bei Verstoß auf mehreren Onlineplattformen

Vertragsstrafe bei Verstoß auf mehreren Onlineplattformen

Gleichartige Verstöße gegen eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung auf verschiedenen Onlineplattformen stellen nach einem Urteil des OLG München (Urt. v. 23.10.2014 – 29 U 2626/14) keine natürliche Handlungseinheit dar, sondern sind als eigenständige Verstöße zu werten. Bei der Höhe der Vertragsstrafe ist auch die hartnäckige Missachtung bereits ergangener Urteile zu berücksichtigen.Vertragsstrafe bei Verstoß auf mehreren Onlineplattformen

Vorzeitige Angebotsbeendigung auf eBay

Vorzeitige Angebotsbeendigung auf eBay

Die vorzeitige Beendigung einer Auktion auf eBay bedarf nach den eBay-AGB immer eines berechtigten Grunds. Die an die AGB anknüpfenden erläuternden Hinweise stehen hierzu nach Ansicht des BGH (Urt. v. 10.12.2014 – VIII ZR 90/14) nicht im Widerspruch, sondern regeln die Abwicklung einer berechtigten Beendigung. Das Fernabsatzrecht erfasst nur Verträge, an denen ein Unternehmer auf Seiten des Lieferanten und ein Verbraucher auf Seiten des Abnehmers beteiligt sind.Vorzeitige Angebotsbeendigung auf eBay

Einschränkung der Bindungswirkung eines Angebots auf eBay

Einschränkung der Bindungswirkung eines Angebots auf eBay

Der Abschluss eines Kaufvertrags richtet sich auch im Rahmen einer Auktion auf eBay nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 145 ff. BGB. Die Bindungswirkung eines Angebots kann nach Ansicht des OLG Düsseldorf (Urt. v. 11.10.2013 – I-22 U 54/13) daher grundsätzlich ohne weiteres ausgeschlossen oder eingeschränkt werden, wie etwa durch eine auflösende Bedingung oder einen Widerrufsvorbehalt. Die AGB von eBay stehen dem nicht entgegen.Einschränkung der Bindungswirkung eines Angebots auf eBay

Handel mit virtuellen Gegenständen aus Computerspielen

Der Handel mit virtuellen Gegenständen aus Online-Games ist geprägt von einem Interessenkonflikt zwischen Spieleanbietern und Spielern. Die Spieler haben einerseits Interesse an der Möglichkeit, mit dem Kauf von virtuellen Gegenständen (Items) auf den Spielverlauf Einfluss nehmen zu können. Zum anderen lässt sich durch deren Verkauf „spielerisch“ nebenbei Geld verdienen. Demgegenüber sind die Spieleanbieter aber – gerade wenn die Spiele nicht werbefinanziert sind – darauf angewiesen, selbst diese Verkäufe zu organisieren, und versuchen aus eigenem kommerziellem Interesse heraus daher oft, diesen Handel durch entsprechende Verbote in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu unterbinden.

Handel mit virtuellen Gegenständen aus Computerspielen