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Geschäftliche Handlung durch Linksetzung

Verlinkt eine Infoseite im Zusammenhang mit Angaben zu einer bestimmten Therapie (hier: Bachblüten) auf die „Original Produkte“ eines konkreten Herstellers, liegt nach einem Urteil des BGH (Urt. v. 11.12.2014 – I ZR 113/13) eine geschäftliche Handlung i.S.d. UWG vor.

Die Betreiberin einer Internetseite informierte über die Bachblütenlehre. Produkte konnten über die Seite nicht erworben werden. Allerdings fand sich unter dem Stichwort „Bezugsquellen“ auch der Hinweis auf die Möglichkeit des Bezugs von original Bachblütenkonzentraten über die Plattform Amazon, wobei der Link direkt auf eine Produktseite eines bestimmten Herstellers führte. Eine Mitbewerberin des Herstellers sah hierin eine wettbewerbswidrige Förderungshandlung der Websitebetreiberin.

Die Vorinstanzen hatten die Klage als unzulässig (LG Köln: Rechtsmissbrauch) bzw. als unbegründet (OLG Köln: keine geschäftliche Handlung) abgewiesen. Der BGH sah dies anders und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück.

Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung finden Sie in der Fachzeitschrift „Der IT-Rechts-Berater“ (ITRB), ITRB 2015, S. 228.

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